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Rechtsfragen Was Sie schon immer über Gebrauchtlizenzen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.
Heute: Der „gutgläubige Erwerb“

2. Dezember 2019 – Katrin Luther
Was Sie schon immer über Gebrauchtlizenzen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.
Heute: Der „gutgläubige Erwerb“

Im alten römischen Recht galt lange Zeit ein Prinzip, welches mit bloßem Asterix-Latein kaum zu enträtseln ist: „Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“. Stolze Inhaber eines großen Latinums wissen indes, dass damit Folgendes besagt wird: „Niemand kann ein Mehr an Rechten auf einen anderen übertragen, als er selbst hat“. Was die alten Römer mit dieser Regel kategorisch ausschlossen, ist in unserer heutigen Rechtsordnung als „gutgläubiger Erwerb“ bekannt.

Veräußerte also im alten Rom jemand anderes als deren eigentlicher Besitzer eine Sache, so konnte der Besitzer seine Rechte an der veräußerten Ware geltend machen und der bedauernswerte Käufer schaute mit dem Ofenrohr ins, nun ja, Amphitheater.

Wir sind zwar nicht mehr  im alten Rom, aber ...

Anders als damals sieht es heute für den Käufer einer ihm nicht vom tatsächlichen Rechteinhaber verkauften Ware meist etwas besser aus. Kann dieser bona fide, also gutgläubig, darauf vertrauen, dass der Veräußerer der Ware auch der Inhaber an deren Rechten ist, so stehen die Chancen, dass er seine neue Erwerbung auch behalten darf, besser als zu Caesars Zeiten. Nicht freuen darf sich natürlich der nichtberechtigte Verkäufer, der sich umgehend mit sehr berechtigten Ausgleichsansprüchen konfrontiert sehen wird.

Doch Vorsicht: Beim Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen kann sich ein Käufer keineswegs auf den besagten Rechtsschein berufen. Im Falle eines Audits muss er schon mit wesentlich handfesteren Argumenten aufwarten, die zweifelsfrei belegen, dass der Kauf mit allen diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben konform ging und er seiner Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben Genüge geleistet hat.

Sicherheit bieten nur die Spezialisten

Die Komplexität der Dokumentationen, welche diese zweifelsfreie und rechtskonforme Übertragung der gebrauchten Volumenlizenzen belegen, ist allerdings nicht ohne. Mit der Vorlage eines einfachen Kaufbeleges ist es bei weitem nicht getan. Damit es beim Audit nicht zu bösen Überraschungen kommt, ist jeder Interessent an oder Käufer von gebrauchter Software gut beraten, sich bei der Lizenzübertragung auf die Dienste eines darauf spezialisierten Partners zu verlassen.

Die Relicense AG ist dieser Partner. Mit unserer Expertise und langjährigen Erfahrung stellen wir sicher, dass für die Käufer gebrauchter Softwarelizenzen keinerlei Rechtsunsicherheiten bestehen. Und um ein letztes Mal das alte Rom zu bemühen - unsere Kunden können sich darauf verlassen, dass wir sie bei der Verwirklichung eines alten Seneca-Zitats tatkräftig unterstützen: Effugere non potes necessitates, potes vincere!

 

Bildnachweis Titelbild: © pixabay

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